Amtshilfe

Amtshilfe
Ạmts|hil|fe 〈f. 19〉 = Rechtshilfe

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Ạmts|hil|fe, die:
Beistandsleistung einer Behörde für eine andere (beispielsweise durch Gewährung von Akteneinsicht):
A. leisten.

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Amtshilfe,
 
jeder Beistand, den eine Behörde auf Ersuchen einer anderen leistet, um dieser die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Von der Amtshilfe ist begrifflich die Rechtshilfe (durch die Gerichte sowie im internationalen Bereich) zu unterscheiden. Sowohl die Amtshilfe als auch die Rechtshilfe sind in Art. 35 GG verankert (grundsätzliche Verpflichtung der Behörden von Bund und Ländern zu Amtshilfe und Rechtshilfe; Hilfeberechtigung eines Bundeslandes zulasten des Bundesgrenzschutzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bedarfsfall; Hilfeverpflichtung des Bundes und der Länder bei Naturkatastrophen u. Ä.). Die Amtshilfe ist auch in §§ 4-8 Verwaltungsverfahrensgesetz näher bestimmt: Danach kann eine Behörde um Amtshilfe u.a. ersuchen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann, sie auf die Kenntnis ihr unbekannter und nicht selbst beschaffbarer Tatsachen angewiesen ist oder sie nicht in ihrem Besitz befindlichen Urkunden oder Beweismittel braucht. Die ersuchende Behörde hat die Rechtmäßigkeit, die ersuchte Behörde die Durchführung der Amtshilfe zu verantworten. Die Amtshilfe darf nicht geleistet werden, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder erhebliche Nachteile für den Bund oder die Länder entstehen ließe, ferner wenn die Geheimhaltung gewahrt werden muss. Sie kann zurückgewiesen werden, wenn u. a. ihre Durchführung unverhältnismäßig sein würde. Keine Amtshilfe liegt vor, wenn die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten weisungsbefugt ist oder diese die Maßnahme als eigene Aufgabe durchführt.

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Ạmts|hil|fe, die: Beistandsleistung einer Behörde für eine andere (beispielsweise durch Gewährung von Akteneinsicht).

Universal-Lexikon. 2012.

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